LOREM IPSUM
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Satzung der SG DYWIDAG e.V.

§1 - Name und Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Sportgemeinschaft Dywidag München e.V." abgekürzt "SG Dywidag München e.V.". Er hat seinen Sitz in München und ist unter der Nummer VR 9246 in das Vereinsregister eingetragen.
Der Gerichtsstand ist in München. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 - Zweck,Verbandsmitgliedschaft

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO 1977, insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Land- Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck fördert und sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand innerhalb von zwei Wochen durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet. Es können aber nur so viel Mitglieder aufgenommen werden, wie die sportlichen Anlagen es erlauben. Eine Aufnahmepflicht besteht nicht.

§ 4 - Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritterklärung, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, aus den Verein ausgeschloßen werden,
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten
- wegen einen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch eine schriftlichen Bescheid.

§ 5 - Beiträge, Zuwendungen, gewonnene Preise

Über die Höhe der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
Ausscheidende Mitglieder erhalten keine Mitgliedsbeiträge, Beitragsteile oder Spenden zurück.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, und in ihrer Eigenschaft als Mitglied, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter in Rahmen der hausrechtlichen Möglichkeiten entgeldlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach dem vorherigen Absatz trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsbeendigung.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beantragen.
Maßgeblich ist die Haushaltlage des Vereins.
Die von Mannaschaften gewonnen Preise werden Eigentum des Vereins.

§ 6 - Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 - Vorstand

1. Vorsitender
2. Vorsitender
3. Vorsitzender
4. Schatzmeister
5. Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten und im Innenverhältnis entsprechend der oben aufgeführten Reihemfolge. Die Haftung des Vorstands wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrages wird ausgeschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 - Mitgliedsversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt oder - ein Fünftel der Mitglieder beantragt.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands, über Satzungsänderungen sowie über Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung ist eine Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlüsse werden mit einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesende Mitglieder es beantragen.

§ 9 - Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niderschrift ist von Versammlungsleiter und von Schriftführer oder einen von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 - Kassenprüfung, Entlastung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstellen der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung des Vereins und der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 - Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vorstandes gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 12 - Auflösug des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist eiberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In dieser Versammlung müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein.
Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayrischen Landes- Sportverband oder, für den Fall der Ablehnung,
der Landeshauptstadt München mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannt gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.


Satzung vom 11. Januar 1978;
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 24. März 2010;
eingetragen in das Vereinsregister am ?.?. 2010

München, den 27.03.2010
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